Allgemeine Geschäftsbedingungen
Beachten Sie auch bitte unseren Disclaimer: Disclaimer
Geschäfts- und Lieferbedingungen der Fa. BeWeE,
Stand: 13.2.2007
Anerkennung von Lieferbedingungen
Verträge für Lieferungen und Arbeiten kommen ausschliesslich auf der Grundlage der nachstehenden Bedingungen zustande. Sie werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt. Abweichende Bedingungen der Abnehmers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns in jedem Falle unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Alle Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
Angebot und Bestellung
Unsere Angebote sind freibleibend in Bezug auf Liefermöglichkeit und Lieferfristen, wobei ordnungsgemässe Selbstbelieferung in jedem Fall Vorbedingung bleibt. Auch Auftragsbestätigungen sind stets freibleibend in Bezug auf Liefermöglichkeit und Lieferfrist. Sie erfolgen stets unter dem Vorbehalt einer ausreichenden Bonitätsprüfung des Bestellers
Patent- und Urheberrechte
An Zeichnungen, Entwürfen, Beschreibungen, der gesamten Software und ähnlichen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Ohne unsere schriftliche Einwilligung dürfen diese Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Das Kopieren der genannten Unterlagen ist ohne unsere ausdrückliche Einwilligung ebenfalls untersagt. Auf unser Verlangen hin sind sie unverzüglich an uns zurückzugeben. Für die Verletzung etwaiger Patent- oder sonstiger Schutzrechte können wir nicht haftbar gemacht werden.
Lieferung und Lieferfristen
Alle von uns angegebenen Lieferzeiten gelten als nur annähernd vereinbart. Die Lieferfrist beginnt mit dem Ausstellungstag der Auftragsbestätigung und ist eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware das Lager verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist. In keinem Fall begründen Überschreitungen der Lieferfristen Schadensersatzansprüche oder ein Rücktrittsrecht vom Vertrag. Treten Wartenzeiten durch nicht durch uns verursachte Ereignisse ein, so sind die Lieferfristen um diese Wartezeiten zu verlängern.
Versand
Alle Sendungen, einschliesslich etwaiger Rücksendungen, gehen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers, soweit nicht anders schriftlich vereinbart. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Ware das Lager verlässt. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so geht die Gefahr bereits ab dem Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Sämtliche Versand - sowie etwaige Lagerkosten - gehen zu Lasten des Bestellers. Für die Einhaltung etwaiger Ausschlussfristen nach den allgemeinen deutschen Speditionsbedingungen (ADSp) ist der Besteller verantwortlich.
Preise und Zahlung
Unsere Preise verstehen sich netto ab Sitz unserer Gesellschaft, Kaiserslautern. Rechnungsstellung erfolgt in der Regel mit Auslieferung der Waren. Standardmässige Zahlungsfälligkeiten: 14 Tage netto nach Lieferung. Bei Dienstleistungen: 100% sofort rein netto ohne Abzug. Skonti sind in unserer Kalkulation nie vorgesehen, daher berechtigt vorzeitige Zahlung auch nie zum Abzug.
Versand
Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung gültigen Listenpreisen berechnet. Die Aufrechnung oder die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche ist nicht zulässig. Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfrist berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 8% pro Monat. Wenn in Folge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, fertige Geräte bzw. Systeme nicht abgeliefert, montiert oder in Betrieb gesetzt werden können, so muss die Zahlung geleistet werden, als wenn Lieferung, Montage oder Inbetriebnahme zur vorgesehenen Zeit erfolgt wären. Rechnungen für Ersatzteile, Reparaturen und Montage sind nach Zustellung netto bar zu bezahlen. Die Zurückhaltung der Zahlung wegen Beanstandungen oder Gegenansprüchen des Bestellers und die Aufrechnung sind in jedem Falle ausgeschlossen. Die Aufrechnung mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist jederzeit zulässig.
Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Besteller und der Fa. BeWeE Eigentum der Fa. BeWeE. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes bei der Fa. BeWeE. Der Besteller bzw. Abnehmer ist zur Weiterveräusserung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist dem Besteller jedoch nicht gestattet. Der Besteller bzw. Abnehmer ist verpflichtet, unsere Vorbehaltsrechte beim Weiterverkauf der Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Die Forderung des Abnehmers aus der Weiterveräusserung der Vorbehaltsware tritt der Abnehmer schon jetzt an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und des Einziehungsrechtes der Fa. BeWeE ist der Abnehmer zur Einziehung solange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber uns nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät.
Der Besteller ist verpflichtet, der Fa. BeWeE sämtliche Auskünfte und Informationen zu verschaffen, die zur Einziehung der abgetretenen Forderungen notwendig sind. Der Besteller hat auf Verlangen der Fa. BeWeE die Abtretung unverzüglich den Drittschuldnern mitzuteilen. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für die Fa. BeWeE vor, ohne daß für die Fa. BeWeE hieraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen nicht der Fa. BeWeE gehörenden Waren steht dem Lieferanten der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Abnehmer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, daß der Abnehmer der Fa. BeWeE im Verhältnis des Fakturenwertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.
Erwirbt der Abnehmer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, daß der Abnehmer der Fa. BeWeE im Verhältnis des Fakturenwertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermehrung weiterveräussert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräussert wird. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder sonstige Zugriffe Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im voraus abgetretenen Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich unter Angabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Etwaige Interventionskosten gehen zu Lasten des Bestellers. Die Fa. BeWeE verpflichtet sich, die ihr nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach ihrer Wahl auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20% oder mehr übersteigt.
Garantie und Haftung
Wenn nicht ausdrücklich bei Vertragsabschluß eine längere Garantie vereinbart wurde, gelten 6 Monate ab Rechnungsdatum. Reklamationen jeder Art sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn Tagen nach Empfang der Ware schriftlich geltend zu machen. Unsere Gewährleistung beschränkt sich nach unserer Wahl auf den Ersatz des mangelhaften Gegenstandes oder auf die Vergütung des Fakturenwertes des nicht ersetzten Gegenstandes. Schadensersatzansprüche, gleich welcher Art, etwa für Kosten der Montage oder Demontage oder wegen Schäden, die mittelbar oder unmittelbar auf die von uns gelieferten Gegenstände zurückzuführen sind, sind ausgeschlossen. Leistet der Hersteller Garantie, so ist diese für den Umfang unserer Gewährleistung massgebend. Insoweit treten wir sämtliche Herstellergarantien an den Besteller ab. Jede Gewährleistung unsererseits entfällt in solchen Fällen aber dann, wenn der Hersteller seinen Garantieverpflichtungen nicht nachkommt. Wir weisen darauf hin, daß die von uns vertriebenen Systeme teilweise im Ausland entwickelt und hergestellt werden. Diese Systeme sind daher auch nicht auf ihre Übereinstimmung mit deutschen Normen, insbesondere Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften überprüft und werden ihnen daher zum Teil auch nicht entsprechen. Soweit technisch und wirtschaftlich vertretbar, sind wir bereit, auf Kundenwunsch und gegen Berechnung des Mehraufwandes, derartige Überprüfungen der betroffenen Systeme durchführen zu lassen.
Garantieabwicklung
Der Kunde schickt das defekte Gerät mit der Rechnungskopie der Fa. BeWeE und einer detaillierten Fehlerbeschreibung an die dafür zuständige Adresse. Die Adresse kann im Kontaktformular oder im Impressum eingesehen werden.
Gewährleistung
Die Geltendmachung offensichtlicher Mängel nach erfolgter Abnahme ist ausgeschlossen. Vorher und ohne Zustimmung der Fa. BeWeE vorgenommene Veränderungen an Lieferungen oder Leistungen schliessen jeden Rechtsanspruch auf Mängelbeseitigung aus. Der Fa. BeWeE muss Gelegenheit zur Prüfung an Ort und Stelle gegeben werden. Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt kostenlose Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist. Bei Instandsetzungsarbeiten übernimmt die Fa. BeWeE eine Gewährleistung nur für die von ihr ausgeführten Lieferungen oder Leistungen. Für Schäden an Lieferungen oder Leistungen der Fa. BeWeE die durch andere Personen verursacht worden sind, wird keine Gewährleistung übernommen.
Nebenabreden, Teilwirksamkeit
Mündliche Vereinbarungen haben keine Gültigkeit. Dies gilt auch für die Abrede auf Schriftlichkeit zu verzichten. Sollten die vorstehenden Geschäftsbedingungen teilweise unwirksam sein, so bleiben sowohl der Vertrag als auch die Geschäftsbedingungen im übrigen wirksam.
Gerichtsstand und Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der jeweilige Sitz unseres Unternehmens, Kaiserslautern. Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist ebenfalls der Sitz des Unternehmens, Kaiserslautern. Das gesamte Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.